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Schiedsamt

Schiedsleute kommen unter anderem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten zum Einsatz. Heikendorf und Mönkeberg bilden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk mit den Schiedsmännern Wolfgang Voßhall und seinem Stellvertreter Uwe Mohrmann. Für Schönkirchen sind Bärbel Kiy als Schiedsfrau und ihr Stellvertreter Olaf Wissenbach als Schlichter im Einsatz.


++++AKTUELL++++

Stellvertretende Schiedsperson für Schönkirchen gesucht

Das Amt Schrevenborn sucht für den Schiedsamtsbezirk Nr. 2 (Gemeinde Schönkirchen) eine stellvertretende Schiedsperson (m/w/d).

Die Amtszeit beginnt voraussichtlich im Oktober/November 2024 und beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Bewerbungen mit Lebenslauf werden bis zum 30. April 2024 schriftlich an die Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, oder per Mail an bewerbung@amt-schrevenborn.de erbeten.

Telefonische Auskünfte erteilt Frau Inga Kühn unter der Rufnummer 0431 2409-111.


Bärbel Kiy

Schiedsfrau der Gemeinde Schönkirchen

24232 Schönkirchen


Wolfgang Voßhall

Schiedsmann der Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg

Am Grün 39
24248 Mönkeberg

0431 90 88 44 79


Olaf Wissenbach

Stellvertretender Schiedsmann der Gemeinde Schönkirchen

Kontakt über das Gemeindebüro Schönkirchen


Uwe Mohrmann

Stellvertretender Schiedsmann der Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg

24226 Heikendorf

Aufgaben

Die Schiedspersonen in Schleswig-Holstein sind Ehrenbeamte des Landes. Sie sind durch Amtseid zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteilichen Amtsführung verpflichtet. Ihnen obliegt die Streitschlichtung in vorgerichtlicher Instanz. 

Der Schiedsmann steht allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg zur Streitschlichtung (Herstellung des Rechtsfriedens) unter dem Motto „schlichten statt richten" zur Verfügung.

Er garantiert eine kostengünstige Streitschlichtung und wird mit großem Einfühlungsvermögen, Erfahrung und Ausdauer im persönlichen Gespräch (Verhandlung) mit den Streitenden versuchen, eine freiwillige, einvernehmliche, friedliche Regelung in Form eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Vergleichs herbei zu führen. Im Falle einer Nichteinigung kann immer noch der Gang zum Gericht beschritten werden. Also haben Sie bitte keine Hemmungen und lassen Sie nachbarschaftliche Probleme sich nicht erst verfestigen. Konflikte so früh wie möglich beizulegen, ist ein Gebot sozialen Verhaltens und wirtschaftlich begründeter Vernunft. Der Schiedsmann hilft schnell und ohne großen Aufwand.

Die Streitschlichtung beginnt damit, dass der oder die Klageführende (im Verfahren die Antragstellerin oder der Antragsteller) einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt. Dieser muss beim Schiedsamt eingehen. Er kann schriftlich von dem Antragsteller eingereicht oder zur Niederschrift beim Schiedsmann beantragt werden. Der Antrag muss die Vorhalte und die Forderungen, die der Antragsteller gegen den Antragsgegner erhebt, sowie die Namen und Anschriften beinhalten.

Grundlagen für das Verfahren der Streitschlichtung sind bundes- sowie landesrechtliche Vorschriften, bei uns in Schleswig-Holstein die Schiedsordnung, deren Verwaltungsvorschriften, das Landesschlichtungs- und Nachbarrechtsgesetz.

Sachlich zuständig sind die Schiedspersonen demzufolge in Strafsachen bei: Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses.

Bei diesen Delikten gilt die Vorschaltregelung, sofern kein öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft besteht. Das heißt, bevor eine Privatklage bei Gericht zugelassen wird, muss ein Schlichtungsversuch beim zuständigen Schiedsamt durchgeführt werden und gescheitert sein.

Zuständig ist das Schiedsamt in dessen Bereich der Antragsgegner wohnt. Dabei wird mit der Ladung das persönliche Erscheinen der Streitenden angeordnet. Bei Nichterscheinen kann der Schiedsmann ein Ordnungsgeld verhängen. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Ein Rechtsbeistand kann jedoch an der Verhandlung teilnehmen.

In den folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Schiedsmann zuständig und die außergerichtliche Streitschlichtung ebenfalls obligatorisch:

  • Bei Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
  • bei Streitigkeiten wegen

    a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    b) Überwuchs nach § 910 des BGB,
    c) Hinüberfalls nach § 911 des BGB,
    d) wegen eines Grenzbaums nach § 923 des BGB,
    e) wegen der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre , die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Wenn ein Verfahren zu keiner Einigung geführt hat, kann der Antragsteller mit einer von der Schlichtungsstelle ausgestellten Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch Klage bei Gericht einrichen und so eine richterliche Entscheidung überdie Streitigkeit herbeiführen.   Schiedsleute können außerdem schlichten bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche. Dazu gehören auch Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarschaftlicher Belange. 

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist immer die Einigung. Dabei gibt es weder Sieger noch Besiegte, sondern Menschen, die sich aufgrund des erfolgreichen Schlichtungsverfahrens wieder friedlich begegnen. 

Verfahrenskosten

Das Schiedsamt erhebt in der Regel eine Gebühr von 20,- € sowie Auslagen. Kommt ein Vergleich zustande, erhält das Schiedsamt eine zusätzliche Gebühr von 20,- €. Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die die Tätigkeit des Schiedsmanns veranlasst hat . Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten eine Einigung treffen. Es ist üblich, dass der Antragsteller für die voraussichtlich entstehenden Kosten mit dem Antrag einen Kostenvorschuss von 50,- bis 100,- € an den Schiedsmann entrichtet, der bei Beendigung des Verfahrens mit den tatsächlich entstandenen Kosten verrechnet wird.

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