Weiterhin winterliche Verhältnisse auf Straßen und Gehwegen
Die Zeit der knackigen Kälte und des großen Schneeaufkommens ist vorerst vorbei. Noch ist der Winter im Norden allerdings nicht beendet. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt kann es in den nächsten Tagen gefährlich glatt werden auf den Straßen und Gehwegen. Der Schnee geht allmählich in Schneeregen über. Ganz besondere Vorsicht und Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer ist deshalb angesagt.
Mit 13 Einsatzfahrzeugen ist der Winterdienst von den Stützpunkten Heikendorf und Schönkirchen aus weiterhin unterwegs auf den Gemeindestraßen bei einsetzendem Schneefall oder Eisregen ab 3.30 Uhr bzw. 4.30 Uhr. Für mögliche Schneeverwehungen können auch externe Radlader mit Schneeschild angefordert werden und die Hauptstraßen freiräumen.
In Schönkirchen erfolgt der Winterdienst auf allen Straßen. In den Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg unterscheidet man in Straßen der 1. Priorität (Hauptverkehrsstraßen, Gefäll- und Gefahrstellen) und der 2. Priorität (alle Nebenstraßen, dort erfolgt die Räumung z.B. nur bei Eisregen, Schneeverwehungen, dauerhafter Glätte und durchschnittlichen Schneehöhen über 5 Zentimetern). Der Winterdienst in den Straßen der 2. Priorität erfolgt nicht obligatorisch, sondern nur, wenn die Beseitigung von Schnee und Eis den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr zugemutet werden kann.
Pflichten von Grundstückseigentümern
Häufig gibt es in diesen Tagen Nachfragen und Kritik von Privatpersonen an den nur schlecht oder gar nicht geräumten (Neben-)Straßen. Grundsätzlich gilt gemäß Straßenreinigungssatzung der Gemeinden eine Schnee-Räumpflicht aller Bürger*innen. Was viele dabei nicht wissen: Nicht nur die Gehwege müssen schnee- und eisfrei sein. Auch die Hälfte der Fahrbahn vor der Haustür muss geräumt werden und der Schnee am Fahrbahnrand angehäuft werden. Die Heikendorfer Anliegerstraßen Poggenbarg und Achtern Barg z.B. gehören in die Kategorie 2 und sind somit Anliegersache. In diesen reinen Wohnstraßen erfolgt kein Winterdienst durch die Gemeinde.
Alle weiteren Einzelheiten zu den Anliegerpflichten können in den folgenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden nachgelesen werden:
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