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+++Bundestagswahl 2025: Verkürzte Fristen - Infos zur Briefwahl+++

Für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 gelten verkürzte Fristen.

Nachdem der Bundespräsident den 23. Februar 2025 als Tag der vorgezogenen Bundestagswahl festgesetzt hat, ist auch die Verordnung des Bundesinnenministeriums über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Kraft getreten.

Die Abkürzung der Fristen hat praktische Folgen für verschiedene Aspekte bei der Wahlvorbereitung - insbesondere auch auf die Briefwahl und "Briefwahl vor Ort".

Ausführliche Informationen des Landeswahlleiters zur Briefwahl

Wer sich per Briefwahl an der Wahl beteiligen möchte, muss dies beantragen. Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an das zuständige Wahlamt versandt werden. Briefwahlunterlagen können dort auch – unabhängig davon, ob die Wahlbenachrichtigung bereits zugegangen ist – mit einer formlosen E-Mail beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein. In vielen Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, über die jeweilige Internet-Seite ab Mitte Januar Wahlschein und Briefwahl direkt zu beantragen.
Bei einer Bundestagswahl ohne verkürzte Fristen liegen zu diesem Zeitpunkt bereits die Stimmzettel vor, so dass ein Versand der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten zeitgleich erfolgt. Dies ist bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl nicht der Fall.

Bei vorgezogenen Neuwahlen gibt es aufgrund der abgekürzten Fristen eine wichtige Besonderheit: Da die Stimmzettel aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Fristen erst Anfang Februar vorliegen, können die Briefwahlunterlagen auch erst ab diesem Zeitpunkt an die Wahlberechtigten versandt werden. Das bedeutet natürlich auch, dass die Briefwahl an Ort und Stelle ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt möglich sein wird, auch wenn die Wahlbenachrichtigung schon im Januar zugestellt wurde. Insgesamt reduziert sich der Zeitraum für die Briefwahl bei einer vorgezogenen Neuwahl auf ca. 2 bis 3 Wochen. Wer per Brief wählen möchte, sollte möglichst nicht zu lange warten, die Unterlagen zu beantragen! Die Gemeindebehörden sind angewiesen, die Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Auf die Postlaufzeiten hat die Gemeinde keinen Einfluss.

Die Wählerinnen und Wähler sind selbst dafür verantwortlich, dass ihr Wahlbrief rechtzeitig bei der Wahlbehörde eingeht. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eintrifft. Wer die Möglichkeit dazu hat, kann seinen Wahlbrief auch persönlich bei seiner Gemeinde abgeben.

Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den Wahlbrief gleich dort abgeben (sog. „Briefwahl vor Ort“). Bei dieser Art ist der rechtzeitige Zugang der Briefwahlunterlagen unabhängig von den Zustellungslaufzeiten gesichert.
Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 15.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Keine Unterlagen erhalten?
Die Wahlbenachrichtigungen sollten den Wahlberechtigten spätestens am 2. Februar 2025 zugegangen sein. Wenn jemand keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben sollte, darf die Person dennoch an der Wahl teilnehmen, sofern sie im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis kann zwischen dem 3. und 7. Februar 2025 in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten haben, können nicht ohne Weiteres ins Wahllokal gehen, um stattdessen dort zu wählen. Mit Aussendung der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde wird im Wählerverzeichnis ein sogenannter Sperrvermerk „W“ gesetzt. Das dient der Verhinderung von mehrfachen Stimmabgaben. Der Wahlvorstand im Wahllokal hat keine Möglichkeit, von diesem Sperrvermerk abzuweichen. Eine Wahlteilnahme ist dann nicht möglich.

Um doch noch Briefwahlunterlagen zu erhalten oder am Wahltag an der Urne wählen zu können, sollten Wahlberechtigte sich unbedingt rechtzeitig bei ihrer Gemeindebehörde melden und den Sachverhalt darstellen. Es besteht dann grundsätzlich die  Möglichkeit, einen neuen Wahlschein zu erhalten, um an der Wahl teilzunehmen.

(Quelle: Landeswahlleiter Schleswig-Holstein)

Die Pressemitteilung des Landeswahlleiters finden Sie hier:

Pressemitteilung Landeswahlleiter

Infos zum verkürzten Briefwahlzeitraum sowie zur Bundestagswahl gibt es auch unter diesem Link der Bundeswahlleiterin:

Bundeswahlleiterin

09.01.2025 
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