EU-Richtlinie: Europaweite Umstellung auf fälschungssichere Führerscheine bis spätestens 2033
Der Bundesrat hat den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig.
Nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Den rechtzeitigen Umtausch Ihres Führerscheines können Sie im Heikendorfer Rathaus sowie in den Gemeindebüros Schönkirchen und Mönkeberg veranlassen.
Alle nützlichen Infos auf einen Blick hat der ADAC auf seiner Homepage zusammengefasst (Externer Link rechts in der Randspalte).
Die Fristen zum Führerscheinumtausch
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
|
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|
Vor 1953 |
19.01.2033 |
|
1953-1958 |
19.01.2022 |
|
1959-1964 |
19.01.2023 |
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1965-1970 |
19.01.2024 |
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1971 oder später |
19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
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Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|
1999-2001 |
19.01.2026 |
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2002-2004 |
19.01.2027 |
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2005-2007 |
19.01.2028 |
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2008 |
19.01.2029 |
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2009 |
19.01.2030 |
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2010 |
19.01.2031 |
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2011 |
19.01.2032 |
|
2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
Nach Ablauf der Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
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