Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Bundesregierung eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung beschlossen. Diese gilt seit 7. Juni 2021. Mit der Neufassung werden folgende wesentliche Änderungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen

  • Die bisherige Impfpriorisierung wird aufgehoben. Damit besteht ein Anspruch auf eine Schutzimpfung ab dem 7. Juni 2021 für alle Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand sowie ihrer beruflichen Tätigkeit.
  • Allerdings können die Länder (z.B Schleswig-Holstein) können gem. § 16 Abs. 4 die Impfpriorisierung für die Impfzentren aufrecht erhalten. Wie lange für die Impfzentren die Priorisierung gilt, hängt letztlich von der Zahl der bis zum 7. Juni, 13 Uhr in dem neuen Terminvergabesystem registrierten Impfwilligen aus den Prioritätsgruppen 1, 2 und 3 gem. der am 6. Juni außer Kraft tretenden Coronavirus-Impfverordnung ab.
  • Betriebsärzte werden als eigenständige Leistungserbringer in die Durchführung der Schutzimpfung einbezogen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Dies dürfte insb. auch für die Betriebsärzte von Kommunen und ihren Einrichtungen von Bedeutung sein.
  • Die niedergelassenen Privatärzte werden ebenfalls als eigenständige Leistungserbringer in die Durchführung der Schutzimpfung einbezogen.

Neue Impverordnung Stand Juni 2021