Mit der Änderung werden im Wesentlichen...

...die von der Landesregierung bereits am 23. Juni 2020 angekündigten weiteren Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, insbesondere hinsichtlich zulässiger Veranstaltungen und bei der Gastronomie umgesetzt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage gilt demnach ab dem 29. Juni 2020 u. a. folgendes: Veranstaltungen (z. B. Feiern im eigenen Garten) sind mit bis zu 50 Personen auch im privaten Raum sowohl drinnen als auch draußen unter Einhaltung von Bedingungen zulässig. Für die Gastronomie entfallen die bisherigen Beschränkungen der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr. Öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen (bisher begrenzt auf 100 Teilnehmer) sind nunmehr außerhalb geschlossener Räume mit 250 Teilnehmern und innerhalb geschlossener Räume weiterhin nur mit 100 Teilnehmern zulässig. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist weiterhin zu gewährleisten.