Änderungen der Halterangaben von Fahrzeugen müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet; soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Ändert sich die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirkes, wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; früher Fahrzeugschein) ausgestellt oder es wird auf der bisherigen ZB I ein enstprechender Aufkleber angebracht.

Dieser Service wird vom Amt Schrevenborn an den Standorten Heikendorf und Schönkirchen für alle Bürgerinnen und Bürger im Amtsgebiet angeboten.