Die Änderungen ab 14. Juni
Mit der Neufassung wird insbesondere die im geltenden Stufenplan für Veranstaltungen zum 14. Juni vorgesehene dritte Öffnungsstufe (gelb markierte Felder) durch eine deutliche Anhebung der zulässigen Teilnehmerzahlen umgesetzt. Im Einzelnen bringt die Neufassung gegenüber den bisher geltenden Regelungen folgende Veränderungen:
• Die Rechtsgrundlage für die durch die Kreise per Allgemeinverfügung auf bestimmten öffentlich Verkehrsflächen angeordneten Alkoholverbote (§ 2b) wird gestrichen. Die Kreise müssen ihre entsprechenden Allgemeinverfügungen also zum 14. Juni aufheben.
• Die bisherigen Einschränkungen für Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen (Nutzung nur einzelnen oder gleichzeitig durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes) werden gestrichen und nur noch für Dampfbäder auf-rechterhalten (§ 3 Abs. 4). Denn diese gelten als besonders anfällig für die Ausbreitung von Viren.
• Die Möglichkeiten für das Singen und den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume werden erweitert (§ 5 Abs. 4) Chorgesang und der Gebrauch von Blasinstrumenten sind ab 14. Juni ohne Maske und auch mit Publikum zulässig, wenn nur getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Personen musizieren, zwischen den Akteuren ein Mindestabstand von 2,5 m eingehalten wird und zwischen den Akteuren und dem eventuellen Publikum ein Mindestabstand von 4 m eingehalten wird. Alternativ zu diesen Mindestabständen sind auch physische Barrieren zulässig. All diese Maßgaben müssen im Hygienekonzept abgesichert sein.
• Die Zahl der zulässigen Teilnehmer wird bei den unterschiedlichen Risikoklassen von Veranstaltungen deutlich angehoben.
o Veranstaltungen mit Gruppenaktivität sind innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 125 Personen und außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 250 Personen zulässig.
o Veranstaltungen mit Marktcharakter sind innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 Personen und außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 1.000 Personen zulässig.
o Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 und außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 1.000 Personen zulässig.
• Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen nicht für schulische Veranstaltungen gelten, an denen ausschließlich Kohorten im Sinne der Schulen-Coronaverordnung und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen (§ 5d Satz 1 Nr. 7).
• Versammlungen im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes sind im Innenbereich mit bis zu 500 Personen und außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 1.000 Personen zulässig (§ 6 Abs. 1).
• Die Vorschriften für Betriebskantinen werden gelockert. Ein negatives Testergebnis ist für den Besuch einer Betriebskantine auch innerhalb geschlossener Räume nicht mehr notwendig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
• Die Vorgaben für den Testnachweis von Beschäftigten bei Gaststätten werden präzisiert, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
• Die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften (also insbesondere auf dem Parkplatz, vor dem Eingang) wird aufgehoben (§ 8 Abs. 4).
• Die Vorgaben für die Sportausübung werden weiter gelockert:
o Die bisherige Begrenzung der zulässigen Personenzahl für die gemeinsame Sportausübung (25 Personen innerhalb und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume) und für die gleichzeitige Nutzung von bestimmten Sportanlagen (125 Personen innerhalb und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume) werden aufgehoben (§ 11 Abs. 1).
o Schwimm- und Spaßbäder dürfen generell wieder öffnen (Streichung des bisherigen Schließungsgebotes in § 11 Abs. 3).
o Stattdessen gilt nunmehr für die gleichzeitige Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Freibädern und anderen Sportanlagen eine Flächenbegrenzung auf eine sporttreibende Person je 20 m² (§ 11 Abs. 1).
o Außerdem gilt stattdessen eine Testpflicht, wenn mehr als 25 minderjährige Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes Sport treiben. Für Erwachsene gilt diese Testpflicht weiterhin bei mehr als 10 Personen (§ 11 Abs. 2).
o Bei Wettbewerben und Sportfesten wird die Zahl der zulässigen Teilnehmer deutlich angehoben, innerhalb geschlossener Räume auf bis zu 500 Personen und außerhalb geschlossener Räume auf bis zu 1.000 Personen (§ 11 Abs. 4).
• Auch die zulässigen Teilnehmerzahlen für rituelle Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften werden deutlich angehoben, und zwar auf bis zu 500 Personen innerhalb und 1.000 Personen außerhalb geschlossener Räume (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
• Die qualifizierte Maskenpflicht bei Gottesdiensten etc. wird für Getestete (bzw. Geimpfte oder Genesene) auch innerhalb geschlossener Räume aufgehoben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).
• In Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege wird die Öffnung von Schwimmbecken wieder für alle Bewohner zugelassen (Streichung von § 15 Abs. 6).
• Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl (25 Personen innerhalb und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume) gestrichen. Stattdessen gilt bei der Teilnahme von mehr als 25 minderjährigen Personen innerhalb geschlossener Räume eine Testpflicht (§ 16 Abs. 1).
• Bei Jugendfreizeitangeboten gilt die Maskenpflicht nicht mehr (§ 16 Abs. 2 Satz 3).
• Bei Beherbergungsbetrieben werden die Anforderungen an die Testpflicht der Beschäftigten präzisiert, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation (§ 17 Abs. 1 Nr. 5).
• Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.