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Wahl der Schöffen/-innen und Jugendschöffen/-innen (Wahlperiode 2024- 2028)

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen/Schöffinnen und Jugendschöffen/Jugendschöffinnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden im Amt Schrevenborn für die Gemeinde Heikendorf 18, die Gemeinde Mönkeberg 9 und die Gemeinde Schönkirchen 14 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Kiel und Landgericht Kiel als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Gemeindevertretung und der Jugendhilfeausschuss des Kreises Plön schlagen doppelt so viele Kandidat*innen vor wie an Schöffen/Schöffinnen bzw. Jugendschöffen/Jugendschöffinnen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 dann die Haupt- und Ersatzschöffen und - schöffinnen.

Weitere Infos zur Bewerbung

Gesucht werden Bewerber*innen, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen/Schöffinen gewählt werden.

Schöffen/Schöffinnen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter*innen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe/eine Schöffin mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen/Schöffinnen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen/einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen/Schöffinnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen/Schöffinnen sind mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen/Schöffinnen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen/Schöffinnen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen/Schöffinnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) und/oder das Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin bis zum 23. April 2023 beim Amt Schrevenborn, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, unter der Telefonnummer 0431/2409-117 oder per E-Mail an marion.siebelt-preissler@amt-schrevenborn.de.

Ein Bewerbungsformular kann rechts in der Randspalte unter Dokumente heruntergeladen werden. Die Formulare liegen zudem in den Gemeindebüros Mönkeberg und Schönkirchen sowie in der Infothek im Heikendorfer Rathaus aus.

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