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Ein Überblick

Struktur der Corona-BekämpfVO

Die Hygieneanforderungen der Corona-BekämpfVO werden wie folgt abgestuft:

•             § 2 regelt das Abstandsgebot und die für alle Menschen und Einrichtungen geltenden allgemeinen Hygieneanforderungen.

•             § 3 regelt zusätzliche, spezielle Anforderungen an Einrichtungen mit Publikumsverkehr und an Veranstaltungen.

•             § 4 stellt Anforderungen an Hygienekonzepte, die aber nur in bestimmten Fällen gefordert werden.

•             §§ 5 bis 18 regeln ergänzende spezielle Vorgaben für eine Vielzahl von Einrichtungen und Veranstaltungen.

 

Allgemeine Hygieneanforderungen/ Abstandsgebot / Kontaktverbote (§ 2)

•             Es wird weiterhin generell ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gefordert.

•             Ausnahmen gelten nur, wenn dies faktisch oder rechtlich unmöglich ist, wenn es physische Barrieren gibt (z. B. Plexiglasscheiben), für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken für Angehörige eines weiteren Haushalts sowie für enge Familienangehörige)

•             Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

•             Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sind zu beachten.

•             Private Zusammenkünfte bleiben auf die Angehörigen zweier Haushalte oder auf enge Familienangehörige (Details: § 2 Abs. 4) beschränkt (Kontaktverbot). Zusammenkünfte von Familien dürfen 10 Personen nicht überschreiten, § 2.

•             Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot).

Hygieneanforderungen bei Publikumsverkehr und Veranstaltungen (§ 3)

•             Für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten das Abstandsgebot und weitere allgemeine Hygienevorgaben. In geschlossenen Räumen müssen Möglichkeiten zur Händedesinfektion geschaffen werden. Häufig berührte Oberflächen müssen regelmäßig gereinigt werden, regelmäßige Lüftung ist vorgeschrieben.

•             Bestimmte Hinweise müssen ausgehängt werden (Details: § 3 Abs. 3).

•             Es gibt bestimmte Vorgaben für Toiletten.

•             Diese Vorgaben gelten auch für Kommunalverwaltungen und andere kommunale Ein-richtungen mit Publikumsverkehr (Ausnahme: Gremiensitzungen).

•             Die Anforderungen an Hygienekonzepte werden klargestellt (§ 4).

•             Es wird klargestellt, bei welchen Einrichtungen welche Kontaktdaten der Nutzer mit Aufbewahrungsfrist (6 Wochen, § 4 Abs. 2) zu erfassen sind.

 

Einreise und Tourismus

Zu den Themen Einreise und Tourismus, Beherbergung und Gastronomie gelten folgende wesentlichen Neuerungen ab 18. Mai 2020:

•             Das Einreiseverbot für touristische und Freizeitzwecke wird aufgehoben.

•             Das Betretungsverbot für Inseln und Halligen entfällt.

•             Schwimm-, Frei- und Spaßbäder sind weiterhin zu schließen.

•             Die Kreise können Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus anordnen (§ 20 Abs. 2).

 

Gastronomie

•             Die Öffnung der Gastronomie (Restaurants, Bars und Cafés etc.) wird unter Auflagen (insb. Hygienekonzept, Wahrung des Abstandsgebots, Begrenzung der Besucherzahl, Erfassung der Kontaktdaten aller Gäste) zugelassen, allerdings nur bis 22.00 Uhr und frühestens ab 5 Uhr. Buffets sind ausgeschlossen, es dürfen keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht werden.

•             Die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen ist möglich, aber nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

•             Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

 

Beherbergung

•             Das Beherbergungsverbot für Ferienwohnungen, Hotels, Häuser, Apartments und Wohnanlagen, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie Jugendherbergen wird aufgehoben. Es kann mit voller Kapazität geöffnet werden. Die allgemeinen Hygieneanforderungen sind zu beachten.

•             Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten aller Besucher sind zu erheben.

•             Für alle Einrichtungen gilt: Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

Veranstaltungen

•             Veranstaltungen aller Art sind wieder zulässig, aber nur bis zu 50 Personen.

•             Die Personengrenze gilt nicht für unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

•             Der Begriff der Veranstaltung ist hier umfassend zu verstehen; dazu zählen auch private Feiern, Unterrichtsformate, Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen, Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals.

Für Veranstaltungen gelten weitreichende Vorgaben:

-              es muss ein Hygienekonzept geben

-              von allen Teilnehmern müssen die Kontaktdaten erfasst werden

-              die Teilnehmer befinden sich auf festen Sitzplätzen

-              Gemeinsames Singen, Blasmusik und andere Aktivitäten mit erhöhter Tröpfchenfreisetzung sind in geschlossenen Räumen untersagt.

•             Veranstaltungen im privaten Raum sind weitergehend eingeschränkt und nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands oder mit bis zu 10 engen Familienangehörigen zulässig. Für diese privaten Veranstaltungen gelten die o.g. Vorgaben für Veranstaltungen (Hygienekonzept etc.) nicht.

•             Von den Einschränkungen gelten die bisher bekannten Ausnahmen z. B. für die Organe kommunaler Körperschaften, für die Kindertagesbetreuung und die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, für die Betreuung von Kindern mit Behinderung und Pflegebedürftigen bis zu 6 Personen und für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind.

 

Kommunale Gremien

Für kommunale Gremien (siehe § 5 Abs. 4 Nr. 1) bedeutetet dies nach Auffassung des SHGT folgendes:

•             Es stehen im Prinzip alle Räumlichkeiten zur Verfügung,

•             Es gilt keine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer.

•             Es ist kein Hygienekonzept erforderlich.

•             Die Erfassung der Kontaktdaten ist nicht erforderlich (auch nicht der Öffentlichkeit).

•             Die besonderen Anforderungen zur Sicherung der Hygieneregelungen in § 3 der Corona-BekämpfVO (z. B. Aushänge an den Eingängen) gelten nicht.

•             Es gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen aus § 2 der Corona-BekämpfVO, insb.

-              das Abstandsgebot (1,5 Meter zu anderen Personen)

-              die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln (z. B. Händehygiene, Niesetikette, Lüften von Räumlichkeiten)

 

Versammlungen

•             Versammlungen sind im Prinzip wieder zugelassen, es gelten aber Vorgaben.

•             Für Versammlungen gilt die Beschränkung auf 50 Personen.

•             Es muss ein Hygienekonzept erstellt und vorgelegt werden.

•             Wie für alle Gelegenheiten gilt das Abstandsgebot

 

Einzelhandel

•             Die Einschränkungen des Einzelhandels bleiben gegenüber dem aktuellen Stand der SARS-CoV-2-BekämpfVO unverändert (1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, Kontrollpersonal).

•             Es bleibt bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften.

 

Dienstleistung und Handwerk

•             Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen generell ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen. Allerdings sind Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur zulässig, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus aus-schließen.

 

Freizeiteinrichtungen

•             Mit Ausnahme von Freizeitparks dürfen Freizeiteinrichtungen wieder öffnen.

•             Allerdings müssen Tierparks, Wildparks und Zoos ein Hygienekonzept erstellen und ab 1000m² Fläche Kontrollkräfte vorhalten.

•             Für Spielplätze ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Regelungen zur Reinigung (nicht Desinfektion!) der Spielgeräte in regelmäßigen Abständen stehen im Vordergrund.

•             Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu er-stellen. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben.

 

Sport

•             Die Sportausübung ist unter Einhaltung des Abstandsgebots zulässig, auch in geschlossenen Räumen, alle Sportanlagen sind wieder zugänglich.

•             Es gilt das Abstandsgebot.

•             Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist ein sportartenspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

•             Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

•             Wettkämpfe sind untersagt.

•             Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen.

•             Schwimm-, Frei- und Spaßbäder bleiben geschlossen.

•             Die Vorschriften für den Sport gelten auch für Tanzschulen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen

•             Auch außerschulische Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Musikschulen, Fahrschulen, Familienbildungsstätten) dürfen wieder öffnen

•             Es gelten aber die Vorschriften für Veranstaltungen (siehe oben), also z. B. die Teilnehmergrenze von 50 Personen. Von dem Sitzgebot und dem Abstandsgebot kann u. U. abgewichen werden.

•             Außerdem sieht der Erlass für die Allgemeinverfügungen der Kreise vor, dass für die Nutzung außerschulischer Bildungseinrichtungen die Einhaltung der vom Wirtschaftsministerium erstellten Handreichungen für die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen vorgegeben wird).

 

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

•             Gottesdienste etc. sind wieder zulässig, auch über 50 Teilnehmer und auch ohne feste Sitzplätze. Die bisherige Quadratmeterregel entfällt.

•             Das Abstandsgebot ist durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

 

Kultureinrichtungen

•             Für Museen, Theater, Bibliotheken, Archive Ausstellungen etc. gibt es keine Einschränkungen mehr, abgesehen von den allgemeinen Hygieneregeln aus § 3 und dem Abstandsgebot.

•             Für Kulturveranstaltungen gelten die Regeln für Veranstaltungen, siehe oben.

 

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser

•             Es werden einige spezielle Anforderungen und Einschränkungen festgelegt (§ 14).

•             Allgemeine Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kureinrichtungen sind wieder zugelassen.

 

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

•             Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen bleibt im bisherigen Rahmen untersagt.

 

Öffentlicher Personenverkehr

•             Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr einschließlich Taxen bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Kritische Infrastrukturen

•             Die Liste der kritischen Infrastrukturen (KRITIS), die den darin beschäftigten Eltern einen Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule gibt und eine Ausnahme vom Verbot teilstationärer Pflege ermöglicht, wird ausgeweitet und ergänzt um Fernwärmeversorgung, Futtermittelhersteller, Hebammen, medizinische Dienst-leistungen für die Tiergesundheit, Arbeitsverwaltung, Jobcenter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal, sowie für alle KRITIS-Bereiche das dort beschäftigte Sicherheitspersonal, die Hausmeister und Gebäudereiniger.

Folgende Einrichtungen/Angebote bleiben weiterhin geschlossen/untersagt

•             Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Well-nessbereiche (§ 3 Abs. 4)

•             Diskotheken und ähnliche Einrichtungen

•             Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern

•             Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt

•             Freizeitparks

•             Schwimm-, Frei- und Spaßbäder

•             Sportwettkämpfe

•             Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen.

 

 

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