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Hinweise Bürger- und Behördendienste

17. November 2022: Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die staatlichen Regeln für Corona-positiv getestete Personen angepasst.

Ein entsprechender Erlass, den die Kreise und kreisfreien Städte jetzt über Allgemeinverfügungen umsetzen werden, wurde am Mittwoch nach Zustimmung des Kabinetts herausgegeben. Die neuen Regelungen gelten seit Donnerstag, 17. November, und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Neuregelungen im Überblick

07. September 2022: Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern (siehe dazu Grafik unter Infos der Bundesregierung).

Infos der Bundesregierung

Anpassung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. Oktober 2022

Grafik Infektionsschutzgesetz (aktualisiert Flugverkehr)
Grafik Infektionsschutzgesetz (aktualisiert Flugverkehr)

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich am 3. August 2022 gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages - ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen 2022/23 werden.

Bundesweite Regelungen

Den Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium unter Beteiligung des Bundeskanzleramts erarbeitet. Er sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen soll auch die Maskenpflicht gelten.

Das Bundeskabinett hatte am 24. August 2022 eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag zum sogenannten Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Sie wurde vom Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministerium erarbeitet und beinhaltete vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach den parlamentarischen Beratungen und der Abstimmung im Bundestag am 7. September 2022 muss nun der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es jedoch Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.

Mehr Normalität im Alltag (Stand März 2022)

Die Corona-Regeln sind seit dem 20. März 2022 weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Gültigkeit der Maßnahmen

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Gesetz ist bis zum 23. September 2022 befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.


04. August 2022: Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden.

01. Oktober 2022: Die aktuelle Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus finden Sie hier:

Corona-Landesverordnung (Stand: 01-10-2022)

08. Februar 2022: Aufgrund der Lockerungen wird auch die 3G-Regelung für die Verwaltung zum 9. Februar 2022 wieder aufgeboben. Es gibt damit freien Eintritt zu den Gemeindebüros in Mönkeberg und Schönkirchen sowie eine Besuchersteuerung im Heikendorfer Rathaus.

06.Dezember 2021: Ab heute ist das Bürgertelefon des Kreises Plön zu Fragen rund um die rechtlichen Regelungen zum Corona-Virus wieder erreichbar.

Konkret werden Anfragen zu den aktuellen Allgemeinverfügungen und zum eingeschränkten Dienstleistungs- und Serviceangebot des Kreises Plön schnellstmöglich beantwortet. Eine medizinische Beratung kann hier grundsätzlich nicht erfolgen.
Das Bürgertelefon ist unter der Nummer 04522/743 743 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag – Donnerstag 8 Uhr – 14 Uhr, Freitag 8 Uhr – 13 Uhr und am Samstag 9 Uhr bis 13 Uhr.

Für Anliegen und Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen ist zudem weiterhin die E-Mail-Adresse buergerinfo@kreis-ploen.de eingerichtet.

24.November 2021: Aufgrund der erhöhten Anforderungen an den Infektionsschutz wird eine Steuerung des Besucherverkehrs (wie bisher schon in Heikendorf) nun auch in den Gemeindebüros in Schönkirchen und Mönkeberg eingerichtet. Bei Betreten der Gebäude wird der 3G-Status geprüft. Besucher*innen ohne den Nachweis eines gültigen 3G-Status müssen außerhalb des Gebäudes warten und werden dort von den zuständigen Sachbearbeiter*innen abgeholt. In den Gebäuden der Amtsverwaltung ist gemäß Landesverordnung (Par. 2a Corona-Bekämpfungsverordnung) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Seit 20. September 2021 ist die Amtsverwaltung Schrevenborn wieder zu den regulären Öffnungszeiten für den Besucherverkehr geöffnet - ohne Terminvergabe. Der Mittwoch bleibt geschlossen. Terminvergaben sind im Einzelfall weiter möglich. Im Rathaus Heikendorf wird auch weiterhin eine Eingangskontrolle stattfinden. In den Gemeindebüros  in Mönkeberg und Schönkirchen kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten darauf verzichtet werden. Eine Maskenpflicht im Gebäude besteht nach wie vor.

Montag

09-12 Uhr

Dienstag

09-12 Uhr und 14-16 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag 

09-12 Uhr und 14-18 Uhr

Freitag

09-12 Uhr

Schutzmaßnahmen

Der Zutritt der Verwaltungsgebäude ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Die Besucher*innen haben sich bei Betreten des Gebäudes mit dem im Eingangsbereich bereitstehenden Handdesinfektionsmittels die Hände desinfizieren. Die zu beachtenden Hygienemaßnahmen wie Abstandsregeln, Husten-und-Nies-Etikette, Hände waschen sind zu beachten.

Der Aufenthalt in den Verwaltungsgebäuden sollte auf die notwendigen Personen und Zeiten beschränkt werden.


08.06.2020: Die Kfz-Zulassungsstelle der Kreisverwaltung Plön wird ab Montag, den 15.06.2020 wieder vollständig geöffnet

 Die bisher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Privatpersonen, Zulassungsdienste und Kfz-Händler werden ab dem 15.06.2020 durch folgende, auch vor der Corona-Krise geltenden Regelungen, ersetzt:

- Zunächst kompletter Wegfall der Online-Terminbuchung.

- Sollte der Andrang zu groß und absehbar sein, dass während der Öffnungszeiten nicht alle Kunden bedient werden können, behält sich die Kreisverwaltung einen Ausgabestopp der Wartenummern vor dem Ende der regulären Öffnungszeiten vor.

- Keine gesonderten Termine mehr für systemrelevante Personen, Zulassungsdienste und Autohäuser.

- Beibehaltung der sogenannten „Händlerstunde“, die nur den Kfz-Händlern vorbehalten ist, am Donnerstag von 14:00 bis 15:00 Uhr.

- Wegfall der Limitierung von Vorgängen der Zulassungsdienste und Autohäuser.

Die anderen Ämter der Kreisverwaltung sind weiterhin nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder per Email für den Besucherverkehr zugänglich.

PM zur Wiederöffnung der Kfz-Zulassungsstelle

13.05.2020: Abfallwirtschaft Kreis Plön: Ab dem 18.05.2020 findet auch die Hofplatzentsorgung im Kreis Plön wieder statt

Ab Montag, dem 18.05.2020, wird die Hofplatzentsorgung im Kreis Plön wieder aufgenommen werden. Die Papiertonnen und gelben Säcke werden in allen Städten und Gemeinden wieder bis zu 20 Meter von einer mit einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße geholt. In allen Gebieten mit einer Hofplatzentsorgung werden auch die Bio- und Restabfalltonnen wieder bis zu 20 Meter von einer mit einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße geholt und nach der Entleerung zurückgestellt

Hofplatzversorgung ab 18-05-2020

07.05.2020: Buslinie 104 (Ortsbus) nimmt  Betrieb voraussichtlich ab 17.05.2020 wieder auf

Die Linie 104 (Ortsbus) ist seit dem 30.03.2020 durch den Betreiber, die Vineta Busbetriebsgesellschaft, vorübergehend eingestellt worden. Nunmehr hat die Landeshauptstadt Kiel als zuständige Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass nach erneuter Antragstellung der Vineta Busbetriebsgesellschaft für die Wiederaufnahme des Linienverkehrs eine Frist bis längstens 17.05.2020 gesetzt worden ist.

08.05.2020: Kreisverwaltung Plön öffnet ab 11. Mai wieder die Türen, Einlass nur nach vorheriger Terminabsprache

 Die Kreisverwaltung Plön wird aufgrund der rückläufigen Entwicklung des Infektionsgeschehens ab Montag, dem 11.05.2020, wieder Besuche unter strengen Auflagen und Hygienebedingungen in allen Gebäuden und Außenstellen zulassen. Der Einlass erfolgt nur nach Terminvergabe! Bürger*innen werden gebeten, diese schriftlich oder telefonisch zu vereinbaren. Die Bürger*innen haben beim Betreten der Kreisverwaltung grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Desinfektionsmittel für die Hände wird bereitgestellt. Die Terminvereinbarung ist telefonisch unter 04522/743 - 0 oder per E-Mail möglich.

Öffnungszeiten Kreisverwaltung ab 11.05.2020

30.04.2020: Kreis Plön - Sperrmülltermine werden wieder vergeben, Kompostplätze öffnen

Die Abfallwirtschaft des Kreises Plön bietet bis auf Weiteres fast alle Leistungen, teilweise beschränkt, wieder an. Nähere Informationen sind der nachstehenden Pressemitteilung bzw. der Homepage des Kreises Plön zu entnehmen.

Pressemitteilung Abfallwirtschaft

24.04.2020: Der Kreis Plön hat in einer Allgemeinverfügung die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung geregelt. An Sonntagen (nicht am 1. Mai) in der Zeit von 11 bis 17 Uhr dürfen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden u.a. alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet sein.

2020-04-26 Allgemeinverfügung NEU Kreis Plön Sonntagsöffnung v. 24.04.2020

24.04.2020: Die Kreisverwaltung Plön ist seit 18. März für den Kundenverkehr geschlossen. Auch die Kfz-Zulassungsstelle kann seitdem zum Schutz der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen nur sehr eingeschränkt geöffnet werden. Ab Montag, 27. April, wird es nun unter strengen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu einer erweiterten Öffnung der Zulassungsstelle kommen. Die Zahl der buchbaren Onlinetermine wird zudem erhöht. 

Erweiterte Öffnung der Zulassungsstelle

02.04.2020:Gemeinsame Erklärung des Amtes Schrevenborn und der Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg zur Sperrung strandnaher Parkplätze in Mönkeberg und Kitzeberg.

Gemeinsame Erklärung Sperrung strandnahe Parkplätze Mönkeberg Kitzeberg

31.03.2020:Sperrung der öffentlichen Strand-Parkplätze in Mönkeberg und Kitzeberg ab Freitag, 03.04.2020. Das Amt Schrevenborn wird die öffentlichen Parkplätze in Mönkeberg am Strandweg und in Kitzeberg am Stormdeich ab Freitag, den 03.04.2020, bis auf weiteres sperren. Diese Maßnahme ist leider notwendig, da sich am vergangenen Wochenende, trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen zahlreiche größtenteils auswärtige Besucher/innen unter Missachtung der bestehenden Einschränkungen an den Stränden in Mönkeberg und Kitzeberg über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben. Wir danken für Ihr Verständnis für diese präventive Maßnahme.

30.03.2020:Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Erweiterung der Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten. Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Die bisherigen Leitlinien mit dem Charakter von verbindlichen Regeln sind ab sofort erweitert.

Warnmeldung Bundesministerium für Gesundheit

27.03.2020: Maßnahmen des Bundesgesetzgebers: 1. Sozialschutz-Paket. Im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene befinden sich in dieser Woche mehrere Gesetzespakete. U. a. soll Eltern mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung“   ein Entschädigungsanspruch gewährt werden, wenn sie wegen Schließung einer Kita oder einer Schule einen Verdienstausfall erleiden. Ziel des sog. Sozialschutz-Pakets ist zudem eine verbesserte Absicherung der aktuell besonders betroffenen Personengruppen durch einen erleichterten Zugang zu sozialen Leistungen.

27.03.2020: Maßnahmen des Bundesgesetzgebers: 2. Zahlungsmoratorium für Verbraucher. Vorgesehen im Gesetzgebungsverfahren  ist ein völlig neues befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Danach können Verbraucher ab dem 1.4.2020 Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn dem Verbraucher infolge des Corona-Virus die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre, z. B. für Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. In diesem Gesetz wird auch ein temporärer Kündigungsschutz für Pächter oder Mieter eingeführt, die in Zahlungsverzug geraten.

28.03.2020:Kurzarbeitergeld-Infos für Arbeitnehmer/innen

Infos Kurzarbeitergeld Arbeitnehmner/innen

  • Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung

Fragen und Antworten zur Grundsicherung

  • Informationen für bestehende Kunden/innen und zur Arbeitslosmeldung

Bundesagentur für Arbeit - Fragen und Antworten

26.03.2020:Eingeschränkte Öffnung der Kfz-Zulassungsstelle ab Montag, 30.03.2020 - Kreis Plön reagiert auf Nachfrageaufkommen. Aufgrund der vielen Nachfragen nach Ausnahmegenehmigungen bzw. Terminwünschen wird es ab Montag, 30.03.2020, bis auf weiteres wieder eine eingeschränkte Öffnung der Kfz-Zulassungsstelle beim Kreis Plön geben:

- Ab 07:30 bis 08:00 Uhr: Abgabe von vorab angemeldeten Vorgängen durch Gewerbetreibende und Zulassungsdienste, Abholung nach Absprache.

- Ab 08:00 bis 12:00 Uhr: Abarbeitung der online beantragten Termine, nachmittags gilt dies an den Tagen Montag, Dienstag und Donnerstag entsprechend.

- Die Termine können ausschließlich online gebucht werden (Onlinedienste Kreis Plön).

- Weiterhin gilt, dass systemrelevante Fahrzeuge Vorrang haben. Diese melden sich bitte vorab über zulassung@kreis-ploen.de an und erhalten einen gesonderten Termin.

- Kunden ohne Termin werden abgewiesen!

24.03.2020: Einstellung des Betriebes auf der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020. Die Vineta Busbetriebsgesellschaft mbH teilt mit, dass aufgrund der Coronavirus-Auswirkungen der Betrieb der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020 eingestellt wird.

18.03.2020:Schließung der Tourist-Informationen in Heikendorf und Kiel für den Publikumsverkehr. Ansprechpartner sind telefonisch und per E-Mail weiterhin erreichbar.

18.03.2020: Gemeindewerke Heikendorf stellen Publikumsverkehr ein (erreichbar telefonisch und per E-Mail zu den Öffnungszeiten). Vermeidbare Kundenkontakte, die beispielsweise bei Zählerwechseln entstehen, werden zudem derzeit unterlassen. Der Störungsdienst ist sichergestellt. Der Möltenorter Hafen darf von Touristen nicht angelaufen werden. Die Slipp-Termine zu Beginn der Wassersportsaison sind bislang nicht abgesagt worden. Boote können also nach jetzigem Stand ab Ende März zu Wasser gelassen werden – nur nicht von Auswärtigen.

18.03.2020: Förde Sparkasse setzt Notfallpläne um Schließung der Filialen Schönkirchen und Mönkeberg ab 19.03.2020, Heikendorfer Filiale bleibt geöffnet.

Pressemitteilung Förde Sparkasse

17.03.2020: Kreisverwaltung Plön schließt ab Mittwoch für Besucherverkehr; Einrichtung einer Bürger-Email-Adresse; VKP stellt ab Mittwoch Betrieb auf Ferienfahrplan um. Die Kreisverwaltung Plön wird angesichts der zunehmenden Zahl von Corona-Erkrankungen ab Mittwoch, den 18.03.2020, alle ihre Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr schließen. Für dringende Anliegen und Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen wird zudem die E-Mail-Adresse buergerinfo@kreis-ploen.de eingerichtet.

Pressemitteilung Kreis Plön

17.03.2020:Wichtige Informationen des Einwohnermeldeamtes zu Reisepass und Personalausweis.

Einwohnermeldeamt Amt Schrevenborn Personalausweis, Reisepass

17.03.2020: Vorerst keine Gottesdienste in Heikendorf, Schönkirchen und Mönkeberg. Dazu sind auch sämtliche kirchliche Veranstaltungen sowie Treffen von Gruppen und Kreisen abgesagt worden. Das Kirchenbüro in Schönkirchen bleibt geschlossen (telefonisch und per Email weiter erreichbar). In Heikendorf ist das Kirchenbüro zu den Öffnungszeiten besetzt.  

17.03.2020: Spiel- und Sportplätze im Amtsbereich geschlossen. Mit sofortiger Wirkung sind in allen drei Gemeinden des Amtes die Spiel- und Sportplätze geschlossen. Es wird an alle appelliert, sich daran zu halten. Entsprechende Hinweisschilder sind aufgestellt.

17.03.2020: Der Verein Ostsee-Holstein-Tourismus (OHT) hat Informationen für den Tourismus zusammengestellt.

Tourismus-Infos OHT

16.03.2020:Fragen und Antworten zum Coronavirus. Die besondere Situation rund um das Coronavirus wirft viele Fragen auf. Die häufigsten beantwortet das Land in einer regelmäßig ergänzten Liste.

Fragen und Antworten

16.03.2020:Schadstoffsammlungen im Kreis Plön fallen bis auf Weiteres aus - auch Kompostplätze bleiben geschlossen. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie werden im Kreis Plön bis auf Weiteres keine Schadstoffsammlungen mehr angeboten. Dies betrifft die regelmäßigen Sammlungen in Plön, Heikendorf, Preetz, Lütjenburg und Schönberg. Auch die mobilen Schadstoffsammlungen im Frühjahr in den Gemeinden finden nicht statt. Die Kompostplätze in Schönberg, Helmstorf, Wankendorf und Plön bleiben zudem geschlossen. Die Kompostlieferaktion gibt es zudem in diesem Frühjahr nicht.

16.03.2020: Verkehrsbetriebe Kreis Plön (VKP) stellen ab 19. März 2020 auf den Ferienfahrplan um. Aufgrund der Schließung der Schulen stellt die VKP ihren Betrieb am Donnerstag, den 19. März 2020, auf den Ferienfahrplan um. Noch bis einschließlich Mittwoch, den 18. März 2020, verkehren die Busse nach dem normalen Fahrplan, inklusive aller Schülerbeförderungen.

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